Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Prozessrecht

    Pflichtverteidigerbeiordnung im Bußgeldverfahren

    | Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Bußgeldverfahren eher die Ausnahme. Nun ist aber das BayObLG in einem Verfahren von der Notwendigkeit der Bestellung ausgegangen. |

     

    Die Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist zwar nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Betroffenen, der Analphabet ist, ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt.

     

    In diesem Fall liegt nach Auffassung des BayObLG nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es ist ersichtlich, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (21.11.22, 201 ObOWi 1363/22, Abruf-Nr. 234425).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wegen weiterer Einzelheiten zur Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren VA 22, 144 und 166 sowie Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 2977.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 104 | ID 49244423