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  • 16.09.2020 · Nachricht · Prozessrecht

    Inaugenscheinnahme auf dem Gerichtsparkplatz

    | Mit einer in der Praxis vielleicht gar nicht so seltenen Konstellation hat sich das BayObLG befasst (6.7.20, 202 ObOWi 682/20, Abruf-Nr. 217533 ). Das AG hatte das in einem Dienstfahrzeug der Polizei verbaute Geschwindigkeitsmessgerät auf einem Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude in Augenschein genommen. Der Betroffene hatte nach seiner Verurteilung einen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO (Ausschluss der Öffentlichkeit) gerügt. |