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Einstellung nach § 205 StPO ist kein Ruhen des Verfahrens
| Die Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ist kein Fall des Ruhens des Verfahrens im Sinne des § 32 OWiG. So hat das AG Rottweil entschieden (11.11.24, 9 OWi 27 Js 10046/23 (3), Abruf-Nr. 246461 ). |
Durch die Einstellung wird also die Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG nicht verlängert (BeckOK OWiG/Gertler, § 32 Rn. 21; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. § 32 OWiG Rn. 20). Vielmehr wird der Fall der Einstellung nach § 205 StPO von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfasst.
Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 126 | ID 50316503