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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Doch keine Entwarnung bei der Akteneinsicht

    | Wir haben in VA 18, 122 über den Beschluss des VerfG Saarland zum Einsichtsrecht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers in Messunterlagen berichtet. Dem VerfG Saarland hat jetzt das erste OLG geantwortet. |

     

    Das OLG Bamberg sieht die vom VerfG Saarland entschiedenen Fragen gänzlich anders. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran gestellt:

     

    • 1. Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2I StPO) zu befinden hat (Festhaltung u. a. an OLG Bamberg VA 16, 214 u. NZV 18, 80; entgegen VerfGH Saarbrücken 27.4.18, 1 Lv 1/18).
    • 2. Die Annahme, den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens treffe eine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar.
     

    Die Entscheidung aus Bamberg überrascht nicht. Überraschend wäre es gewesen, wenn sich das OLG dem VerfG Saarland angeschlossen hätte. Allerdings überrascht die Diktion des OLG. Es hält dem VerfG vor, dass es „übersieht”, seine Auffassung „unhaltbar” ist und sein „Hinweis auch nicht verfängt”. Das erweckt den Eindruck, dass man mit dem Verfassungsgericht spricht wie mit einem unartigen Kind, dem man die Dinge erklären muss.

     

    Passieren wird jetzt Folgendes: Die anderen OLG werden dankbar auf diesen Zug aus Bamberg aufspringen und sich dem OLG Bamberg anschließen. Und es wird weiter gehen wie bisher. Ändern wird sich also im Zweifel nichts. Schade. Und da kein OLG den Weg zum BGH geht oder besser ‒ zu gehen wagt ‒, werden Verteidiger nach wie vor, um die Einsicht in und die Übersendung von Messdaten pp. kämpfen müssen.

     

    Im Übrigen meine ich ‒ das nur kurz und in der Diktion des OLG: U. a. die Auffassung des OLG zu Leitsatz 2 ist m. E. nicht haltbar. Es ist zwar richtig, dass den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens ebenso wie den Beschuldigten im Strafverfahren nach den Vorgaben der StPO und des GG keine „Darlegungs- und Beibringungslast“ trifft. Nur ist die Aussage des OLG im Hinblick darauf, was die OLG aus dem Satz im Bußgeldverfahren gemacht haben, nicht „haltbar” und „verfängt” nicht. Stichwort: „Teufelskreis“. Insgesamt schade. Das OLG Bamberg hat eine Chance vertan, die Rechte des Betroffenen ‒ so wie es der VerfG Saarland getan hat ‒ zu stärken und eine andere Rechtsprechung einzuläuten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 141 | ID 45362367