09.05.2022 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Darf ein mit einer ansteckenden Krankheit Infizierter einfach die Hauptverhandlung „schwänzen“?
In der Praxis wird die Berufung oft nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Wird dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 329 Abs. 7 StPO), muss ein „ausreichender Hinderungsgrund“ vorgetragen werden. Dazu muss der Angeklagte die Umstände vortragen, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.
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