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  • 17.04.2019 · Nachricht · Prozessrecht

    „Beweisantrag“ auf Feststellung eines Verfahrenshindernisses

    | Ein Antrag, einen Zeugen zu vernehmen um ein Verfahrenshindernis festzustellen (hier: Verfolgungsverjährung), ist kein Beweisantrag i. S. d. § 244 Abs. 3 StPO, § 77 OWiG. Er ist nicht unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsam. Die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen sind vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich und demgemäß von Amts wegen freibeweislich festzustellen. Darauf hat jetzt noch einmal das OLG Bamberg hingewiesen (7.1.19, 3 Ss OWi 1710/18, Abruf-Nr. 207438 ). |