14.11.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform enthält. Voraussetzung ist aber, dass die Verfolgungsbehörde ihrer Tatahndung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für eine tateinheitliche oder tatmehrheitliche Verwirklichung nach §§ 19, 20 OWiG zu beachtenden Zumessungskriterien – offensichtlich die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zugrunde gelegt hat.
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