18.03.2024 · Nachricht · Prozessrecht
Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten
Der Angeklagte ist auch dann als bei Beginn des Hauptverhandlungstermins nicht erschienen zu behandeln (§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO), wenn er zwar zum Termin erscheint, sich aber nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und Fragen des Gerichts zu seiner Identität verweigert.
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