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  • 08.08.2025 · Nachricht · Prozessrecht

    Begründung des Verwerfungsurteils

    | Das nach § 329 StPO ergangene Urteil muss so begründet werden, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Vorgebrachte Entschuldigungsgründe und als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen müssen wiedergegeben und gewürdigt werden. |