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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Aktuelles zur Pflichtverteidigung

    Hinzuweisen ist auf drei neuere Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO), die auch in verkehrsstrafrechtlichen Sachen Bedeutung erlangen können.

     

    Nach Auffassung des LG Hildesheim ist eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt (LG Hildesheim 1.10.25, 15 Qs 14/25, Abruf-Nr. 252139). |

     

    Das LG Schweinfurt hat in einem Verfahren, in dem den Eltern der Unfalltod ihrer Kinder (hier: Ertrinken in einem Baggersee) als fahrlässige Tötung zur Last gelegt wird, einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Auffassung des LG kann im Einzelfall die Schwere des Tatvorwurfs (§ 140 Abs. 2 StPO) bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen zudem vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen (LG Schweinfurt 7.10.25, 4 Qs 96/25, Abruf-Nr. 252142).