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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Aktuelles zur Berufungsverwerfung

    | Zu den mit der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO zusammenhängenden Fragen gibt es eine umfangreiche OLG-Rechtsprechung. Aus der ist auf zwei neuere Entscheidungen hinzuweisen. |

     

    1. Anwalt erscheint trotz Vertretungsvollmacht nicht

    Das OLG Braunschweig hat zu einem Verwerfungsurteil Stellung genommen, in dem die Berufung des ausgebliebenen Angeklagten verworfen worden ist. Der Angeklagte hatte auf die Aussage seines Verteidigers, der über eine Vertretungsvollmacht verfügte und dem Angeklagten erklärt hatte, er brauche nicht zum Termin zu erscheinen, vertraut. Allerdings war der Verteidiger dann auch nicht erschienen. Das OLG sieht das Vertrauen eines Angeklagten darauf, sein Verteidiger werde absprachegemäß von der ihm erteilten Vertretungsvollmacht Gebrauch machen, als nicht geschützt. Dieses Vertrauen entschuldigt die eigene Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht. Wenn der Verteidiger den Termin in solchen Fällen schuldhaft nicht wahrnimmt, ist die Berufung des Angeklagten zu verwerfen (OLG Braunschweig 20.12.21, 1 Ws 276/21, Abruf-Nr. 227078).

     

    MERKE | Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt das OLG an, dass ein Wiedereinsetzungsantrag, der lediglich damit begründet wird, dass der Angeklagte seinen Verteidiger pflichtbewusst und sorgfältig mit der Vertretung beauftragt und sich auf dessen Erscheinen verlassen hat, unbegründet ist. Zudem müssen alle Tatsachen, auf die der Antragsteller sein Wiedereinsetzungsgesuch stützen möchte, innerhalb der Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO dargelegt werden. Es können also keine Gründe ‒ im vom OLG entschiedenen Fall war es die Behauptung, der Angeklagte habe die Ladung nicht erhalten ‒ nachgeschoben werden.