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  • 16.02.2017 · Fachbeitrag · Niederschlagung von Kosten

    Falsch eingeholtes Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren

    In Bußgeldverfahren sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens oft um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Geldbuße. Das war auch im Fall des LG Berlin so: Geldbuße 90 EUR, Sachverständigenkosten rund 450 EUR. Der Verteidiger hat später eine falsche Sachbehandlung gerügt und die Niederschlagung der Sachverständigenkosten gem. § 21 GKG beantragt. Das LG sagt: Nein, denn es existiert im Bußgeldverfahren kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (20.10.16, 512 Qs 43/16, Abruf-Nr. 191206 ).