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  • · Fachbeitrag · Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Neue Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a StVO (Mobiltelefon/elektronisches Gerät)

    | Wir haben bereits in VA 18, 210 über eine erste OLG Entscheidung zum neuen § 23 Abs. 1a StVO berichtet (dazu eingehend VA 18, 89 ). Hier stellen wir Ihnen weitere Rechtsprechung zu dieser Neuregelung vor. |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Mobiltelefon im Straßenverkehr

    • Ein mit einem Messwertespeicher versehener Laser-Entfernungsmesser ist ein elektronisches Gerät im Sinne des neuen § 23 Abs. 1 a StVO. So entschied es das OLG Karlsruhe (DAR 18, 692). Das folge aus der Begründung der Neuregelung. Das Gerät speichere Daten ab, die später wieder abgerufen werden könnten (vgl. a. OLG Oldenburg VA 18, 210, das für einen Taschenrechner die Eigenschaft „elektronisches Gerät“ verneint hat).
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    • Bewertung: Die Entscheidung ist m. E. zutreffend. Allerdings sollte man ergänzen, dass ein Lasermessgerät noch als ein Gerät anzusehen ist, dass „der Information dient oder zu dienen bestimmt ist“.

     

    • Das OLG Stuttgart (6.11.18, 1 Rb 25 Ss 1157/18, Abruf-Nr. 206346) hat zur Bemessung der Geldbuße bei unerlaubter Nutzung eines „auf dem Schoß“ des Fahrzeugführers platzierten elektronischen Geräts („Laptop“) Stellung genommen. Das AG war von der Regelgeldbuße abgewichen. Es hatte eine Geldbuße von 150 EUR festgesetzt. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde hin die Geldbuße auf die Regelbuße von 100 EUR reduziert. Begründet hat es das damit, dass die unterschiedslose Erfassung elektronischer Geräte, wozu auch ein „Laptop“ gehöre, belegt, dass Merkmale wie z. B. Größe und Gewicht oder der „Aufgaben- und Anwendungsbereich“ des betreffenden Gegenstands ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände nicht geeignet seien, eine Erhöhung des Bußgeldregelsatzes zu rechtfertigen. Dass ein elektronisches Gerät während der unerlaubten Benutzung „auf dem Schoß“ des Fahrzeugführers platziert gewesen sei, sei aber keine Besonderheit. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Benutzung eines so positionierten elektronischen Geräts die von § 23 Abs. 1a StVO in den Blick genommene Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit (zwingend) weiter erhöhe.
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    • Bewertung: Das OLG hat zu recht § 23 Abs. 1a StVO angewendet. Schon das AG hatte in seinem zugrunde liegenden Urteil festgestellt: „Während des Annäherungsvorgangs und auch noch beim Stand an der Ampelanlage hielt der Betroffene die linke Hand als Lenkrad, während er die rechte Hand an ein Laptop geführt hatte, das er auf dem Schoß abgelegt hatte. Schon bei Anfahrt an die Ampelanlage hatte er seinen Blick auf das Laptop gerichtet.“ Damit sind/waren die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt.

     

    • Im Fall des AG Magdeburg (20.8.18, 50 OWi 775 Js 15999/18 [332/18], Abruf-Nr. 206382) hatte die Betroffene ihr Mobiltelefon im Armaturenbrett vor dem Tacho abgestellt, eine Videoverbindung zu ihrem Gesprächspartner aufgebaut und blickte während der Fahrt mehrfach auf das Telefon. Das AG hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO angenommen. Bei dem Betreiben von Videotelefonie handele es sich um typische Funktionen moderner Mobiltelefone, die sich nicht in der bloßen Nutzung der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion erschöpfe; auch sei dafür eine längere Blickabwendung erforderlich.
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    • Bewertung: Die Entscheidung ist m. E. fraglich. Denn das bloße Benutzen einer Funktion des Geräts oder allein eine Blickzuwendung reichen nicht, da in § 23 Abs. 1a StVO ausdrücklich mit „und“ formuliert ist (vgl. auch Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2846; ders., VA 18, 89; sowohl auch ‒ inzidenter ‒ OLG Karlsruhe DAR 18, 691; a. A. offenbar OLG Oldenburg VA 18, 210). Zudem würde auf der Grundlage der Argumentation des AG auch das Betreiben einer Freisprechanlage ggf. unter § 23 Abs. 1a StVO fallen.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 34 | ID 45668782