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  • 19.02.2020 · Nachricht · Kostenrecht

    Kostenerstattung nur bei schwieriger Rechtslage

    | Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen. Das gilt über §46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren. § 109a Abs. 1 OWiG schränkt diesen Grundsatz für Geldbußen bis zu 10 EUR allerdings ein. Danach zählen die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann als notwendige Auslagen, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. |