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  • 15.07.2021 · Nachricht · Kostenrecht

    Auslagen bei Verfahrenseinstellung nach Messung mit LEIVTEC

    | Wurde der Geschwindigkeitsverstoß mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 ermittelt, stellen die Verwaltungsbehörden die Verfahren derzeit vielfach nach § 47 Abs. 1 OWiG ein. Der Betroffene muss aber seine notwendigen Auslagen dennoch ggf. selbst tragen, so das AG Eilenburg. |