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  • 15.07.2016 · Fachbeitrag · Inbegriffsrüge

    Inbegriffsrüge: Anforderungen an ordnungsgemäße Begründung

    In der Praxis häufig(er) sind die Fälle, dass im Urteil Erkenntnisse verwendet werden, die nach dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Dann liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist. Für die gelten dann die besonderen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Was im Einzelnen vorzutragen ist, zeigt sehr schön ein Beschluss des OLG Hamm (15.4.16, 2 RBs 61/16, Abruf-Nr. 186212 ).