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  • · Fachbeitrag · Helmpflicht

    Helmpflicht für einen Sikh beim Motorradfahren?

    | Das Grundrecht eines Sikhs auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gibt ihm keinen Anspruch darauf, von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit zu werden. Mit dieser Begründung hat das VG Freiburg die Klage eines Sikhs gegen die Stadt Konstanz abgewiesen, der sich von der Schutzhelmtragepflicht gemäß § 21a Abs. 2 StVO befreien lassen wollte (29.10.15, 6 K 2929/14, Abruf-Nr. 146112). |

     

    Das VG hat u.a. darauf abgestellt, dass die Schutzhelmpflicht keinen Eingriff in den Schutz der Religionsfreiheit der Sikhs (Art. 4 GG) darstelle, da sie den Kern des religiösen Gebots nicht verletze. Der bestehe zuallererst und im Wesentlichen darin, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf deshalb zu bedecken. Werde die Helmpflicht beachtet, zwinge dies den Motorrad fahrenden Sikh weder dazu seine Haare zu Schneiden, noch sie in der Öffentlichkeit zu entblößen. Sofern die Haare unter dem Helm bedeckt werden müssten, könne dies mit einem Tuch oder einer Mütze („Sturmhaube“) erfolgen. Es bleibe dem Sikh möglich, seinen Turban in privaten Räumen oder an anderen nichtöffentlichen Orten gegen Tuch/Haube und Schutzhelm tauschen. Ob diese Sicht zutreffend ist, wird möglicherweise demnächst der VGH Baden-Württemberg entscheiden müssen. Das VG hat nämlich die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

    Quelle: ID 43798101