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  • 20.10.2022 · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Unpräzise: Unwirksamer Bußgeldbescheid führt zur Einstellung

    Zwar können unpräzise oder gar unrichtige Angaben des Tatorts in einem Bußgeldbescheid unter Umständen unschädlich sein mit der Folge, dass den Verteidigungsinteressen des Betroffenen mit der Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO Genüge getan ist. Dies erfordert indes die Möglichkeit, die konkrete Tat anderweitig so präzise umschreiben zu können, dass diese eindeutig von möglichen anderen Taten unterschieden werden kann.