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  • · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Landgericht Köln setzt deutliche Zeichen gegen Autoraser im Kölner Bezirk

    | Mit zwei Beschwerdeentscheidungen in zwei getrennten Verfahren hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Köln deutliche Zeichen gegen das Rasen im Straßenverkehr gesetzt, indem sie den Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat (§ 111a StPO). Die beiden Ermittlungsverfahren richten sich gegen zwei 22-jährige männliche Beschuldigte. |

     

    Im ersten Fall ist der Beschuldigte verdächtig, am 24.1.20 gegen 9:30 Uhr im Bereich der Reuterstraße/Einmündung Jägerstraße in Bergisch Gladbach ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben, obwohl sich in unmittelbarer Nähe das Nicolaus-Cusanus-Gymnasium und die Schule „Im Kleefeld“ befinden. In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Achtung Radfahrer) angebracht.

     

    Der Beschuldigte im zweiten Fall ist verdächtig, am 18.12.20 gegen 21:30 Uhr mit seinem Fahrzeug die Innere Kanalstraße in Köln im Bereich zwischen Zoobrücke und Venloer Straße mit mindestens 110 km/h (Tachoablesung) befahren und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Voran-kommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 bzw. 70 km/h.

     

    Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen amtsgerichtliche Beschlüsse berufen, in denen das Amtsgericht jeweils eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte. Anders als das Amtsgericht sah es die Kammer aber als wahrscheinlich an, dass sich die Beschuldigten nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Sie ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen. Den Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihnen im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB. Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig.

     

    Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 26.2.20, 101 Qs 7/20 und vom 4.3.20, 101 Qs 8/20

    Quelle: ID 46487269