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  • 18.05.2020 · Nachricht · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Fahreridentifizierung durch Inaugenscheinnahme des Messfotos

    | Bei der Identifizierung des Betroffenen als Fahrer eines Pkw geht es auch darum, ob das AG die Grundlage für seine Überzeugung, der Betroffene sei zum Vorfallszeitpunkt der Fahrer gewesen, richtig in der Hauptverhandlung ermittelt. In einem Fall des OLG Hamm hatte das AG nach dem Hauptverhandlungsprotokoll lediglich das Datenfeld des vom Vorfall vorliegenden Messfotos durch Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Das hat dem OLG nicht gereicht (27.2.20, 5 RBs 63/20, Abruf-Nr. 215010 ). |