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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    ESO ES3.0: Keine weitere Erfassung des Messbereichs

    Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren ESO ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“ (AG Lüdinghausen 14.1.13, 19 OWi 89 Js-OWi 1805/12 - 221/12, Abruf-Nr. 131751).

     

    Praxishinweis

    Der Verteidiger hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Messung beantragt, da der Messbereich nicht ordnungsgemäß erfasst wurde. Das AG hat diesen Antrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Das gemessene Fahrzeug des Betroffenen habe sich nämlich in einer plausiblen Fotoposition befunden. Zudem hatte das Gericht die Dokumentationen der 
Fotolinien auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Messfoto in Augenschein genommen. Eine weitergehende „Erfassung des Messbereichs“ ist von der Betriebsanleitung des Messgeräts nicht gefordert.

     

    Weiterführende Hinweise

    • zur Dokumentation der sog. Fotolinie: AG Lüdinghausen VA 12, 174
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 119 | ID 39786320