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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Aktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung

    | Einige neuere OLG-Entscheidungen betreffen die Urteilsgründe und das (Bußgeld-)Verfahren in den Fällen der Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. |

     

    KG 26.1.22, 3 Ws (B) 1/22, Abruf-Nr. 228929

    Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho kann ein zu geringer Abstand durch eine die Mindestanforderungen weit übertreffende Länge der Messstrecke und durch einen großzügigen Toleranzabzug kompensiert werden. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Bundesautobahn im Berliner Stadtgebiet sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln.

     

    KG 22.12.21, 3 Ws (B) 309/21, Abruf-Nr. 228149

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen ist in den Fällen eingeschränkt, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbilds nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

     

    Im Fall der Identifizierung anhand eines Lichtbilds müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

     

    OLG Celle 22.2.22, 2 Ss (OWi) 264/21, Abruf-Nr. 228155

    Der Betroffene hat ein Einsichtsrecht in die Lebensakte bzw. in Wartungsnachweisen von Messgeräten sowie auch in Gebrauchsanweisungen.

     

    OLG Hamm 7.2.22, 5 RBs 12/22, Abruf-Nr. 228157

    Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.

     

    OLG Karlsruhe 2.2.22, 3 Rb 33 Ss 854/21, Abruf-Nr. 228159

    Auch wenn dem Rechtsbeschwerdegericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ‒ anders als im Urteilsverfahren ‒ durch die erhobene Sachrüge der Zugang zu den Prozessakten eröffnet ist und ihm infolgedessen der gesamte Akteninhalt, insbesondere somit ggf. auch ein Messfoto, zur Verfügung steht, ist, wenn das Rechtsbeschwerdegericht ‒ anders als das Tatgericht ‒ aufgrund schlechter Qualität des Messfotos die vom AG festgestellten Identifizierungsmerkmale nicht zweifelsfrei erkennen kann, vor einer neuen Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 105 | ID 48118050