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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    „Vier-Augen-Prinzip“ bei Messung mit Riegl FG21-P

    Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Werts in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert jedenfalls in Baden-Württemberg (AG Sigmaringen 12.2.13, 5 OWi 15 Js 7112/12, Abruf-Nr. 131085).

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die Beschlüsse des OLG Hamm (VA 12, 211) und des OLG Düsseldorf (VA 12, 190) berichtet, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung verneint haben. Das OLG Düsseldorf hatte zudem in seinem Beschluss dem AG Sigmaringen, das früher in seiner Rechtsprechung (zfs 10, 530) ein Vier-Augen-Prinzip gefordert hatte, „freie Rechtsschöpfung“ vorgeworfen. Darauf hat nun das AG Sigmaringen geantwortet, allerdings ohne sich näher mit den beiden OLG-Entscheidungen auseinandersetzen, aber unter Hinweis auf die Richtlinien für die Geschwindigkeitsmessung in Baden-Württemberg, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ vorsehen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 85 | ID 38916970