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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    Standardisiertes Messverfahren: Rohmessdaten müssen gespeichert und herausgegeben werden

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    | Lange hat die Praxis auf eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zum standardisierten Messverfahren gewartet, insbesondere zur Frage der Bedeutung der Rohmessdaten. Nun liegt (endlich) ein Urteil des VerfG Saarland vom 5.7.19 (Lv 7/17, Abruf-Nr. 209138) vor. Danach schließt das Grundrecht auf wirksame Verteidigung auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Aus der Entscheidung sind folgende Punkte festzuhalten:

     

    • Die Entscheidung ist zu einem Messgerät Typ TraffiStar S 350 ergangen.