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  • 11.07.2022 · Nachricht · Geschwindigkeitsmessung

    Standardisiertes Messverfahren nur, wenn Anleitung beachtet wird

    | Die Grundsätze zum sog. standardisierten Messverfahren gelten nur, wenn das Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden oder – substanziiert – Messfehler geltend gemacht werden, müssen im Urteil hierzu Ausführungen gemacht werden. |