17.05.2017 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Privater Dienstleister bei der Geschwindigkeitsmessung
Hat die Behörde bewusst regelwidrig einen privaten Dienstleister eingeschaltet, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen bzw. auszuwerten, besteht ein Beweisverwertungsverbot für die Messergebnisse. Davon ist das AG Weilburg ausgegangen (6.3.17, 40 OWi 6 Js 7873/16, Abruf-Nr. 193576 ).
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