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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung

    Ein „Vier-Augen-Prinzip“ existiert nicht

    Existiert bei einem Messgerät keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (OLG Hamm 19.7.12, III-3 RBs 66/12, Abruf-Nr. 122748).

    Praxishinweis

    Der Betroffene hatte geltend gemacht, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des sog. „Vier-Augen-Prinzips“. Das OLG Hamm sieht das anders: Ein „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Auch bei einer Lasermessung seien daher Zweifelsfragen zur Verwertbarkeit der Messung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.

     

    Das ist bereits ständige Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen (vgl. 21.6.12, III-3 RBs 35/12). Ebenso haben der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm (13.9.12, III-1 RBs 112/12, Abruf-Nr. 123316) und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. VA 12, 190).

     

    Weiterführender Hinweis

    • wegen der daraus für die Praxis zu ziehenden Folgerungen wird auf VA 12, 190 verwiesen.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 211 | ID 35375510