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  • 17.07.2014 · Fachbeitrag · Geldstrafe

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei Hartz IV

    | 1. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II i.V.m. den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen. 2. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 Prozent des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben. (OLG Braunschweig 19.5.14, 1 Ss 18/14, Abruf-Nr. 141997 ) |