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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe

    Ein Fahrverbot kann seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nicht mehr erreicht (OLG Hamm 23.7.13, 5 RVs 52/13, Abruf-Nr. 132807).

     

    Praxishinweis

    Ebenso haben bereits entschieden BGH zfs 04, 133; OLG Hamm VA 04, 157; OLG Nürnberg VA 11, 49; so auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 44 Rn. 2, 17.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 191 | ID 42286315