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  • 13.04.2017 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Augenblicksversagen – was der Amtsrichter tun muss

    | Lässt sich der Betroffene bei dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen, sodass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, muss der Tatrichter die Art und Weise der Beschilderung feststellen. Er muss sodann – im zweiten Schritt – erörtern, ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots führen kann. |