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  • 17.03.2016 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen von Fahrverbot wegen befürchteter Ertragseinbußen?

    | Von einem Regelfahrverbot kann unter Hinweis auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot nicht schon abgesehen werden, wenn die besondere Härte nur mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird (hier rund 40.000 – 60.000 EUR). Es muss auch zugleich konkret aufgezeigt werden, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Denn nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen. Diese Grundsätze hat das OLG Bamberg im Beschluss vom 28.12.15 (3 Ss OWi 1450/15, Abruf-Nr. 146243 ) aufgestellt. |