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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuchauflage

    Langer Zeitablauf bis zur Fahrtenbuchauflage

    Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (OVG Niedersachsen 23.1.14, 12 LB 19/13, Abruf-Nr. 140660).

     

    Praxishinweis

    Hier war die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) erst knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Betroffenen angeordnet worden. Der VGH hat das nach den Umständen des Einzelfalls noch als ausreichend angesehen. Bei der Abwägung hat es u.a. auch auf die knappe Personalausstattung bei der Straßenverkehrsbehörde abgestellt. M.E. ist das aber ein Umstand, der für den Betroffenen keine Rolle spielen kann/darf. Denn was hat er mit zu knappem Personal bei der Straßenverkehrsbehörde zu tun?

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 66 | ID 42548685