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  • 16.06.2017 · Fachbeitrag · Fahrtenbuch

    Vor Fahrtenbuchauflage muss angemessen ermittelt werden

    | Ein Fahrtenbuch nach § 31a StVZO zu führen, ist lästig. Das OVG Münster hat dazu noch einmal entschieden, dass ein Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO grundsätzlich nur auferlegt werden darf, wenn der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wurde (7.2.17, 8 A 671/16, Abruf-Nr. 193591 193591 ). |