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Drei wichtige Punkte bei der Fahrtenbuchauflage
Das OVG Saarland hat sich mit drei Fragen befasst, die bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) immer wieder eine Rolle spielen.
Die Fahrtenbuchauflage ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige. Das hat das OVG anders gesehen: Der Verkehrsverstoß sei eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO. Zwar können ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen sei, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken könne und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse. Eine solche Geringfügigkeit sei aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre (OVG Saarland 29.4.26, 1 B 32/26, Abruf-Nr. 254189).
Zurückgewiesen hat das OVG auch den Einwand, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer von neun Monaten als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar. Diese Dauer entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerwG. Es liege auch kein Bagatelldelikt vor.
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