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  • · Fachbeitrag · Fahrlässigkeit

    Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel?

    Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht (OLG Hamm, 18.6.14, 1 RBs 89/14, Abruf-Nr. 142589).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einem Pkw sind der Betroffene und seine Ehefrau unterwegs. Zunächst führt die Ehefrau den Pkw. Dann kommt es zu einem Fahrerwechsel auf den Betroffenen. Der Betroffene missachtet ein Überholverbot, das vor dem Fahrerwechsel durch entsprechende Beschilderung angeordnet worden war. Das AG hat ihn wegen eines Verstoßes gegen dieses Überholverbot verurteilt, weil er sich nach dem Fahrerwechsel nicht bei seiner Ehefrau, die bis dahin den Pkw geführt hatte, nach den Verkehrsregelungen erkundigt hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

     

    Das OLG sah es anders als das AG. Für eine so weit gehende Erkundigungspflicht ist keine hinreichende Rechtsgrundlage ersichtlich. Eine Pflicht des neuen Fahrzeugführers zur Erkundigung über verkehrsbeschränkende Regelungen ergibt sich auch nicht etwa aus der Pflicht, sich vor Antritt einer jeden Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu versichern. Diese besteht zwar nach § 23 StVO auch bei einem Fahrerwechsel. Unerheblich ist, dass dies bei lebenspraktischer Betrachtung in derartigen Fällen vermutlich nur selten eingehalten wird. Zu beachten ist aber, dass der Fahrzeugführer i.d.R. den ordnungsgemäßen Zustand des Kfz im gebotenen Ausmaß ohne Inanspruchnahme der Hilfe bzw. des Wissens Dritter selbst hinreichend zuverlässig kontrollieren kann. Eine Vergleichbarkeit mit einer Erkundigungspflicht ist daher nicht gegeben. Zudem gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz und die daraus folgende behördliche Pflicht, verkehrsbeschränkende Zeichen hinter Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Daraus folgt in gewissem Rahmen ein Vertrauensschutz des Kraftfahrzeugführers dahingehend, dass zumindest alsbald nach Auffahrt auf eine Straße etwaige verkehrsbeschränkende Regelungen durch eine (erneute) Beschilderung kenntlich gemacht werden.

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat den Betroffenen aber nicht freigesprochen, sondern nur das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverweisen. Denn der Tatort lag in kurzer Entfernung zum Wohnort des Betroffenen, was das OLG aus allgemein zugänglichen Quellen (Google Maps) entnommen hat. Da sei es möglich, dass dem Betroffenen das Überholverbot bekannt gewesen sei. Das muss das AG nun aufklären. Zudem muss es sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ggf. die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines Überholverbots besonders nahelegten. Auch insoweit führt das OLG aber nicht aus, was und wie das AG das feststellen soll.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 172 | ID 42913961