· Nachricht · Fahrerlaubnisentzug
Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
| Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB oder nur zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB führt. |
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zunächst einen Leih-E-Scooter gemietet. Damit war er nachts gegen 2:20 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin gefahren, um diese nach Hause zu bringen. Eine Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰ ergeben. Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit (§ 316 StGB) verurteilt, aber nur ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt. Das hat das OLG Hamm anders gesehen (8.1.25, III-1 ORs 70/24, Abruf-Nr. 247331). Es meint:
- Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen.
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