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  • · Fachbeitrag · Fahrerlaubnisentziehung

    Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (hier: 14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls die weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen (AG Montabaur 24.2.12, 2020 Js 12711/11 42 Cs, Abruf-Nr. 121344).

    Praxishinweis

    Sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis weggefallen, „ist“ die Maßnahme nach § 111a Abs. 2 StPO aufzuheben. Das ist immer zu prüfen, wenn die vorläufige Maßnahme schon lange dauert. Allerdings lässt sich der Rechtsprechung nicht eindeutig entnehmen, wann davon auszugehen ist. So hat das LG Kleve (VA 11, 158) einen Zeitraum von über 7 Monaten für eine Aufhebung des § 111a-Beschlusses nicht ausreichen lassen. Dem KG (VA 11, 193) haben zwei Jahre genügt. Die Entscheidung des AG Montabaur liegt in der Mitte. Der Verteidiger muss, wenn er die Aufhebung beantragt, auf die Umstände des Einzelfalls hinweisen und dazu vortragen. Von Bedeutung ist, ob der Mandant in der Vergangenheit verkehrsrechtlich schon in Erscheinung getreten und dass er in der Zwischenzeit nicht straßenverkehrsrechtlich aufgefallen ist. Auch der Grund für die Verzögerung ist von Bedeutung. Hier war ein erheblicher Zeitraum nach der vorläufigen Entziehung durch die Einholung und Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Sachverständigengutachtens verstrichen. Das AG Montabaur weist zudem darauf hin, dass es ohne Belang ist, wenn die eingetretenen Verfahrensverzögerungen nicht (allein) auf einem Verschulden der Justiz beruhen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 105 | ID 33467150