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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO unterliegt als prozessuale Zwangsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Sie ist daher rechtlich nicht mehr vertretbar, wenn die Tat über zwei Jahre zurückliegt, der diesbezügliche Antrag erst mit Anklageerhebung von der StA gestellt wird und das Gericht bis zu seiner Entscheidung weitere fünf Monate vergehen lässt (KG 1.4.11, 3 Ws 153/11, Abruf-Nr. 112908).

    Praxishinweis

    Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist - ebenso wie z.B. die U-Haft - eine Zwangsmaßnahme. Daher sind Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, mit besonderer Beschleunigung zu führen. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, möglichst bald zu erfahren, ob ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird (BVerfG VA 05, 104). Wird das Verfahren nicht beschleunigt betrieben, ist die vorläufige Maßnahme ggf. aufzuheben. Wann das der Fall sein muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem Zeitraum von - wie hier - zwei Jahren dürfte das sicherlich der Fall sein (vgl. aber OLG Koblenz NZV 08, 47). Das LG Kleve hat vor kurzem einen Zeitraum von sieben Monaten als noch nicht ausreichend angesehen (VA 11, 158). Es ist Aufgabe des Verteidigers, die über den reinen Zeitablauf hinaus bedeutsamen Umstände des jeweiligen Falls, die gegen den Fortbestand der vorläufigen Maßnahme sprechen, darzulegen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 193 | ID 28834580