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  • 15.02.2021 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    AG Duisburg: Bedeutender Fremdschaden erst ab 1.800 EUR

    | Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist entscheidend, wann ein bedeutender Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Liegt dieser vor, kommt es zur Regelentziehung. |