15.02.2021 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
AG Duisburg: Bedeutender Fremdschaden erst ab 1.800 EUR
Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist entscheidend, wann ein bedeutender Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Liegt dieser vor, kommt es zur Regelentziehung.
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