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  • 15.02.2021 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    AG Duisburg: Bedeutender Fremdschaden erst ab 1.800 EUR

    Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist entscheidend, wann ein bedeutender Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt. Liegt dieser vor, kommt es zur Regelentziehung.