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  • · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis

    Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei drohender Arbeitslosigkeit

    Zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Verurteilten, der ohne Fahrerlaubnis auf dem Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich eine neue Anstellung nur schwer finden wird (LG Essen 28.6.13, 31 Ns 81/13, Abruf-Nr. 132796).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Dem Angeklagten ist vom AG wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 12 Monaten entzogen worden. Das AG hat seinen Antrag abgelehnt, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Auch ein vermeintlicher Jobverlust führe nicht zu einer Verkürzung der Sperre. Der Angeklagte verzichte schon seit dem 25.11.12 auf die Fahrerlaubnis. Auch seitdem konnte er den Umstand überbrücken, dass er nicht fahrberechtigt ist. Das LG hat im Berufungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und nur noch ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Höhe von drei Monaten verhängt.

     

    Das LG hat dies wie folgt begründet: Der Angeklagte verzichte seit nunmehr sieben Monaten auf seinen Führerschein. Nach seinen glaubhaften Angaben handelt es sich bei der Tat um einen einmaligen und außergewöhnlichen Verstoß. Dieser war auch dadurch bedingt, dass zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt der Vater des Angeklagten schwer erkrankt war. Beeinflusst durch den Zustand seines Vaters hat der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und dennoch für die Fahrt nach Hause den Pkw benutzt. Weitere Straftaten des Angeklagten nach Begehung dieser Straftat, sind nicht bekannt geworden. Zudem war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab September 2013 die Arbeitslosigkeit droht. Er hat nachvollziehbar geschildert, dass er als Geselle im Gas- und Wasserinstallationsgewerbe auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Von einem Gesellen wird in diesem Gewerbe erwartet, dass er eigenständig Termine bei Kunden wahrnimmt und hierbei zum Transport von Werkzeug und Material einen Pkw benutzt. Ohne Fahrerlaubnis bleibt dem Angeklagten der Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich nahezu vollständig versperrt. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr ist.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt, dass es sich manchmal auch in auf den ersten Blick „glasklaren Sachen“ lohnen kann, in die Berufung zu gehen und beim LG einen erneuten Anlauf zu nehmen, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern. Abgesehen davon, dass das Zeitmoment dann vielleicht eine noch größere Rolle spielt als beim AG, sehen die LG die Dinge häufig dann milder als das AG. Das hatte hier „glasklar“ ein Absehen abgelehnt und den Angeklagten auf einen Fahrer verwiesen. Wie der Angeklagte den als Klempnergeselle bezahlen soll, hatte das AG allerdings offengelassen (zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis s. die Rechtsprechungsübersichten in VA 12, 123 und 142).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 172 | ID 42286172