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  • 17.11.2021 · Nachricht · Entbindung vom persönlichen Erscheinen

    Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    | Kann der erkennende Richter aufgrund der Umstände davon ausgehen, dass es anlässlich eines Verkehrsverstoßes zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und einem Zeugen gekommen ist, rechtfertigt dies die Annahme des Gerichts, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und der Zeuge zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage sein werde. Dann ist es nicht zu beanstanden, wenn der sog. Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) abgelehnt wird. |