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  • · Fachbeitrag · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr

    Rechtsprechungsübersicht zum elektronischen Gerät/Mobiltelefon im Straßenverkehr

    von RiOLG a. D. und RA Detlef Burhoff, Leer/Augsburg

    | Die Neuregelung der mit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr zusammenhängenden Fragen in § 23 Abs. 1a StVO liegt nun mehr als zwei Jahre zurück. Sie ist am 19.10.17 in Kraft getreten. Wir haben über die Neuregelung in VA 18, 89 berichtet. Heute stellen wir Ihnen die zur Neuregelung bisher bekannt gewordene Rechtsprechung vor. |

     

    Übersicht 1 / Begriff des elektronischen Geräts

    Entscheidung/Veröffentlichung
    Leitsatz/Sachverhalt

    OLG Karlsruhe DAR 18, 692 = VRS 134, 194 = NStZ 19, 292

    Von § 23 Abs. 1a StVO n. F. erfasst werden alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. Demnach sind Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO „auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“. Die Aufzählung der Geräte ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Bei einem mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser handelt es sich (daher) um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO n. F.

    OLG Oldenburg VA 18, 210; Festhaltung im Beschluss vom 31.7.19, 2 Ss (OWi) 175/18

    Ein Taschenrechner ist kein „elektronisches Gerät“ i. S. von § 23 Abs. 1a StVO n. F.

    OLG Braunschweig 3.7.19, 1 Ss (OWi) 87/19;

     

    OLG Hamm 18.6.19, 4 RBs 191/19 und Vorlagebeschluss vom 15.8.19 = VA 19, 202;

     

    OLG Hamm 10.8.20, 5 RBs 259/20;

     

    AG Helmstedt VRR 9/2019, 21

    Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i. S. von § 23 Abs. 1a StVO n. F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt.

    OLG Hamm NZV 19, 647

    Weder „Powerbank“ noch Ladekabel sind isoliert betrachtet ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Denn sowohl Ladekabel als auch „Powerbank“ unterfallen nicht dem Begriff des elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO.

    KG VRS 135, 300

    Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO sind gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO auch Navigationsgeräte. Unerheblich ist, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.

    OLG Karlsruhe 27.3.20,1 Rb 36 Ss 832/19, zfs 20, 473

    Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i. S. d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

     OLG Köln 5.2.20,

    1 RBs 27/20, zfs 20, 590

    Die Fernbedienung für ein Navigationsgerät ist als elektronisches Gerät i. S. von § 23 Abs. 1a StVO anzusehen.

      

    Übersicht 2 / Tathandlung

    Entscheidung
    Leitsatz/Sachverhalt

    KG VA 19, 202;

     

    KG 7.11.19, 3 Ws (B) 360/19,

    Abruf-Nr. 215483

    Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ‒ ohne das Hinzutreten eines Benutzungselements ‒ ist nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Geräts, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation. Eine Benutzung des Geräts setzt indessen nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt. Vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustands oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Geräts.

    OLG Oldenburg VA 18, 211

    Bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n. F. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an.

     

    Hinweis: Das OLG hat diese Rechtsprechung im Beschluss VA 19, 160 aufgegeben.

    OLG Oldenburg VA 19, 160

    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n. F. erfordert, anders als in der Entscheidung des Senats vom 25.7.18 (VA 18, 211) ausgeführt, eine Nutzung des Geräts.

    OLG Celle VA 19, 108

    Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. Das Zustandekommen einer Mobilfunkverbindung ist nicht erforderlich.

    OLG Brandenburg 18.2.19,(2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19), Abruf-Nr. 208904;

     

    OLG Hamm VA 19, 122;

     

    OLG Stuttgart zfs 19, 170

    Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss das Gerät vielmehr benutzt werden.

    OLG Brandenburg 18.2.19,(2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19), Abruf-Nr. 208904

    Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Geräts, um es nur woanders hinzulegen, ist nach wie vor keine Nutzung.

    OLG Hamm 26.9.19,III-4 RBs 307/19

    Das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben.

    OLG Hamm 7.3.19,4 RBs 392/18, Abruf-Nr. 215474, DAR 20, 397

    Hält der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden.

    KG VA 19, 161

    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Daher ist es kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung des Pkw gehalten wird, um so ein laufendes Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortzusetzen zu können.

    OLG Karlsruhe 27.3.20, 1 Rb 36 Ss 832/19

    Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-​, Verkehrs-​, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

    OLG Köln VA 19, 122

    Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.

    OLG Köln VA 19, 122

    Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; diese Art der (festgestellten) Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.

    OLG Hamm NZV 19, 632

    Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte sowie auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist es zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i. S. d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird ‒ sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z. B. „Mobiltelefon hängt ohne Befestigung/Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel“). Davon abzugrenzen und als nicht tatbestandsmäßig anzusehen ist der Fall, dass das Mobiltelefon als solches nicht aufgenommen oder gehalten wird, sondern (beispielweise) vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o. Ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt und mit einer „Powerbank“ verbunden wird (vgl. zum Ladekabel nach altem Recht AG Landstuhl VRR 9/2017, 18 gegen OLG Oldenburg VA 16, 6).

    KG VA 19, 180

    Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ist auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.

    AG Castrop-Rauxel NZV 19, 429

    Aus dem Halten eines Mobiltelefons in typischer Filmaufnahmehaltung in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs kann geschlossen werden, dass damit das andere Fahrzeug gefilmt oder fotografiert und damit eine Funktion des Geräts genutzt wird.

    AG Magdeburg VRR 3/2019, 19

    Das Aufstellen eines Smartphones auf dem Armaturenbrett eines fahrenden Kfz und das Betreiben sog. Videotelefonie ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO.