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  • 28.06.2023 · Nachricht · Elektronisches Gerät im Straßenverkehr

    Das bloße „Umlagern“ eines Smartphones ist keine Benutzung

    | Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es – etwa zum Schutz vor Beschädigungen – umzulagern. |