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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung/Beschlagnahme

    Verhältnismäßigkeit von Durchsuchung/Beschlagnahme im Bußgeldverfahren

    In einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird, die ggf. zur Eintragung von drei Punkten im VZR führt, sind Durchsuchung und Beschlagnahme zur Auffindung von Gegenständen, die die Ermittlungen des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt ermöglichen, verhältnismäßig (LG Tübingen 29.12.11, 1 Qs 248/11 OWi, Abruf-Nr. 122445; AG Reutlingen 28.10.11, 7 OWi 24 Js 19990/11, Abruf-Nr. 122441).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene soll mit seinem Motorrad außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h begangen haben. Er hat die Tat nicht eingeräumt. Das AG hat die Durchsuchung seiner Wohnung und die Beschlagnahme des bei ihm aufzufindenden Motorradhelms und der auf dem Messfoto abgebildeten Jacke und Schuhe angeordnet. Das LG hat seine Beschwerde verworfen.

    Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und darüber hinaus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren (u.a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheins durch das Gericht) auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig. Der Betroffene besitzt eine Fahrerlaubnis für Krafträder und ist Halter des Fahrzeugs. Die Messbilder zeigen u.a. einen auffälligen Helm, Schuhe und eine Jacke, die zum Alter des Betroffenen passen. Es ist zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie ihm gehören, noch bei ihm aufgefunden werden können. Sie sind zur weiteren Sachaufklärung geeignet. Weil der Betroffene keine Angaben macht, bedarf es der Beschlagnahme zum Zwecke eines Augenscheins durch den Bußgeldrichter und einer eventuellen sachverständigen Auswertung nach Tragespuren des Betroffenen. Persönliche Motorradbekleidung und Schuhe, insbesondere Motorradhelme, bei denen es sehr auf die Passform ankommt und die meist längere Zeit in Gebrauch sind, werden i.d.R. schon aus hygienischen Gründen nicht verliehen. Umgekehrt mag das Nichtauffinden des Helms und der Jacke vom Tatverdacht entlasten.

     

    Praxishinweis

    Durchsuchung und Beschlagnahme sind grds. auch im Bußgeldverfahren zulässig. Allerdings ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu beachten (EGMR VA 05, 181; BVerfG NJW 06, 3411), sodass sie bei nicht schwerwiegenden (Verkehrs-)OWi ausscheiden können. So das BVerfG (a.a.O., geringfügige Parkverstöße) und das LG Erfurt (zfs 06, 349, Nichteinhaltung des Mindestabstands). Das AG Reutlingen hielt die Zwangsmaßnahme vorliegend für verhältnismäßig. Da noch nicht einmal ein Fahrverbot droht, erscheint dies zweifelhaft. Das LG Tübingen hat das allerdings bestätigt. Es stellt wie das LG Mühlhausen (24.9.08, 3 Qs 153/08) darauf ab, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestands zum Fahrverbot führen kann. Diese Argumentation ist m.E. aber unzulässig. Dann würde jede Verkehrsordnungswidrigkeit, die zu einer Eintragung im VZR führt, Durchsuchung und Beschlagnahme rechtfertigen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 178 | ID 35004720