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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Verschreibung von Medizinalcannabis ohne persönlichen Kontakt zum Arzt?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Für die Anwendung der sog. Medikamentenklausel in § 24a Abs. 4 StVG ist es unerheblich, ob es im Zuge der ärztlichen Verschreibung von Cannabis zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gekommen ist.

     

    Sachverhalt

    So hat jetzt das OLG Hamm entschieden (28.4.26, 5 ORbs 87/26). Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt, weil er während der Fahrt eine Konzentration von 11 ng/ml THC im Blutserum hatte. Der Betroffene hat sich darauf berufen, dass er über eine ärztliche Erlaubnis zum medizinischen Konsum von Cannabis verfüge. Durch das Privatrezept des Arztes Dr. med. D vom 30.3.25 sei ihm wegen Schlafstörungen, Reaktion auf schwere Belastungen, Neurasthenie und abnorme Gewichtsabnahme die Einnahme von Cannabisblüten mit der Dosierung täglich bis zu 1,50 g (10 x 0,15g) mit dem Verdampfer für 60 Tage verordnet worden. Diese Verschreibung hat das AG für nicht hinreichend erachtet, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem verschreibenden Arzt gegeben habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Dagegen die Rechtsbeschwerde, die erfolgreich war. Welche Anforderungen bei einer Berufung auf die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG an die ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu stellen seien, werde nicht durch § 24a Abs. 4 StVG und – jedenfalls bislang – auch nicht durch § 3 MedCanG näher konkretisiert. Der dazu vorliegende Regierungsentwurf vom 8.10.25 zur Änderung von § 3 MedCanG, welcher den persönlichen Kontakt zwischen Patient und verschreibendem Arzt vorsieht, sei bislang nicht verabschiedet worden. Im rechtlichen Ansatz zutreffend sei das AG daher davon ausgegangen, dass die Norm wegen des dargestellten Missbrauchpotenzials restriktiv auszulegen ist. Eine Verschreibung dürfe daher nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen (unter Verweis auf AG Hamburg-Wandsbek 24.9.25, 726b OWi 58/25). Ob dieser restriktive Auslegungsansatz es hingegen auch gebietet, für die ordnungsgemäße Verschreibung von medizinischem Cannabis im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu verlangen, werde unterschiedlich beantwortet. Während das AG im zu entscheidenden Fall dies, dem AG Hamburg-Wandsbek folgend (a. a. O.), bejaht hat, habe das OLG Oldenburg (14.3.23, 2 ORbs 16/23, DAR 23, 584) in einem Fall, in welchem ein persönlicher Kontakt allerdings bestanden hatte, darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt die Letztverantwortung für die Indikationsstellung und Verschreibung trage und die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB) nicht festgestellt sei.