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  • · Nachricht · Drogenfahrt

    Berufung auf die sog. „Medikamentenklausel“

    | In § 24a Abs. 4 StVG ist eine sog. „Medikamentenklausel“ enthalt. Danach gelten die Vorschriften zur Drogenfahrt aus § 24a Abs. 2 und 3 StVG nicht, wenn die beim Betroffenen festgestellten (unerlaubten) Substanzen aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |

     

    Sachverhalt

    Auf diese Klausel hatte sich ein Betroffener, der mit einem unzulässigen THC-Gehalt im Blut gefahren war, gegenüber dem Vorwurf einer Drogenfahrt berufen. Zum Beweis hatte er den Ausdruck eines Privatrezepts einer Ärztin sowie Fotos eines „Cannabis-Ausweises“ eines vorgelegt. Im Cannabisausweis hieß es: „Der/Die Ausweisinhaber/in erhält wegen seiner/ihrer Erkrankung eine ärztlich verordnete Behandlung mit einem cannabisbasierten Medikament […]; Bakerstreet: 0,25 - 0,3g pro Mal abends; Bedrocan: bis 0,5g 2 Mal täglich tagsüber“. Der Betroffene hatte zudem angegeben, keinen persönlichen Kontakt zum verschreibenden Arzt gehabt zu haben. Er habe lediglich Kontakt mittels Internet-Chat und via Videotelefonat (Zoom) gehabt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das hat beim AG Hamburg-Wandsbek (24.9.25, 726b OWi 58/25, Abruf-Nr. 251505) nicht zum Erfolg geführt. Um sich auf die „Medikamentenklausel“ des § 24a StVG berufen zu können, müsse der Patient mit dem verschreibenden Arzt mindestens einmalig persönlich Kontakt gehabt haben. Eine Anamnese per Zoom genüge dafür nicht. Der konkret ausgestellte „Cannabis-Ausweis“ erfülle im Übrigen auch nicht die Anforderungen an eine Verschreibung. Er mache vielmehr den Eindruck eines „Freifahrtscheins“. Der Begriff in § 24a Abs. 4 StVG nimmt erkennbaren Bezug auf § 3 MedCanG, nach dem sich der notwendige Inhalt einer Verschreibung richte. Er umfasse neben Angaben zur Person des Verschreibenden (Nr. 1) und der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist (Nr. 3) das Datum der Ausfertigung (Nr. 2), ihre Gültigkeitsdauer (Nr. 8) sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels (Nr. 6). An diesen Angaben fehle es. Die Verschreibung müsse zudem zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls erfolgt sein.