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  • · Fachbeitrag · Drogenfahrt

    Anforderungen an die Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt

    • 1. Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.
    • 2. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert nach Beendigung der Fahrt erreicht ist.

    (OLG Bremen 18.6.14, 1 SsBs 51/13, Abruf-Nr. 142588)

     

    Praxishinweis

    Die Frage, wie bei länger zurückliegendem Cannabis-Konsum und einem bei der Fahrt nur wenig über dem Grenzwert liegendem THC-Gehalt der Fahrlässigkeitsvorwurf zu beurteilen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu den Fragen haben vor kurzem erst der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Bremen (VA 14, 11) und das OLG Karlsruhe (VA 14, 140) abweichend/anders Stellung genommen. Auf die dortigen Anmerkungen und die umfangreiche Begründung des Beschlusses des OLG Bremen m.w.N. wird Bezug genommen. Das OLG geht auch sehr weit, wenn es eine ggf. mehrtägige „Wartepflicht“ des Betroffenen postuliert.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 174 | ID 42913331