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  • 16.11.2017 · Nachricht · Bußgeldbescheid

    Bei unbestimmtem Bußgeldbescheid muss eingestellt werden

    Verfahrensgrundlage im Bußgeldverfahren ist der Bußgeldbescheid. Das gilt aber nur, wenn der Bußgeldbescheid bestimmt genug ist. Ist das nicht der Fall, muss das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden. Hierauf weist noch einmal das AG Husum hin (13.9.17, 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), Abruf-Nr. 197447 ).