· Nachricht · Beweisverwertungsverbot
Saarländisches OLG legt BGH Frage der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen („Blitzermessungen“) vor
| Bei der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen besteht derzeit eine erhebliche Rechtsungleichheit zwischen der Rechtslage im Saarland und den übrigen Bundesländern. Das OLG Saarland möchte daher beim BGH eine Klärung hebeiführen. |
Im Saarland unterliegen ‒ anders als in den übrigen Bundesländern ‒ die Ergebnisse der gängigen Geschwindigkeitsmesssysteme regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot. Dem liegt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az.: LV 7/17) zugrunde, wonach es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn die bei einer Geschwindigkeitsmessung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des amtlichen Messergebnisses nicht möglich ist. Anders als die Gerichte in anderen Bundesländern, für die die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes keine Geltung hat, dürfen die saarländischen Gerichte einen Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, in einem solchen Fall daher nicht allein auf Grundlage des Messergebnisses verurteilen.
Um diese Rechtsungleichheit innerhalb der Bundesrepublik zu beseitigen, hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in einem Verfahren, in dem sich ein Betroffener gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung wendet, mit Beschluss vom 10. April 2025 dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Geschwindigkeitsmessergebnisse unverwertbar sind, wenn die bei der Messung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses nicht möglich ist.
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Zur Erwirkung einer solchen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichernden bundesgerichtlichen Entscheidung steht den Bußgeldsenaten im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG die Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof zu.
Quelle | Pressemitteilung des Saarländischen OLG