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  • · Fachbeitrag · Besorgnis der Befangenheit

    Ablehnung eines Entbindungsantrags

    Besteht der Richter trotz eines begründeten Entbindungsantrags des Betroffenen auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung, ist die Besorgnis der Befangenheit begründet (AG Fulda 15.8.11, 25 OWi - 34 Js 1906/11, Abruf-Nr. 112906).

    Praxishinweis

    Amtsrichter versuchen häufig, das Erscheinen des Betroffenen durch Ablehnung eines begründeten Entbindungsantrags zu erzwingen. Bei weiten Reisewegen wird nicht selten die Überlegung Hintergrund sein, dass der Betroffene dann ggf. auch seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknimmt. Das AG Fulda geht daher zu Recht davon aus, dass das Bestehen des Amtsrichters auf einem Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz eines begründeten Entbindungsantrags (vgl. dazu Burhoff VRR 07, 250 ff.) auch bei einem besonnenen Angeklagten den Eindruck erwecken kann, der Richter wolle ihn durch die erzwungene Anwesenheit zu einer weitergehenden Aussage oder aber wegen des weiten Wegs zu einer Einspruchsrücknahme veranlassen. Ebenso hat vor einiger Zeit bereits das AG Recklinghausen entschieden (VRR 10, 363 [Ls.]). Dort hatte der Betroffene zwei Anträge auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt und zudem deutlich gemacht, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde. In der Hauptverhandlung war auch nur noch eine Rechtsfrage zu erörtern. Ebenso wie das AG Fulda war das AG Recklinghausen davon ausgegangen, dass unter den Umständen die Aufrechterhaltung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen aus der Sicht des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen unverhältnismäßig und geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 176 | ID 28836110